Am 27. September 2026 treten in Deutschland neue Regeln für Umweltaussagen in der Werbung in Kraft. Aussagen wie “klimaneutral”, “umweltfreundlich” oder “nachhaltig produziert” sind dann in vielen Fällen per Gesetz unzulässig - ohne Abwägung, ohne Einzelfallprüfung. Das betrifft nicht nur künftige Kampagnen: Auch ein Imagefilm von 2023, der weiter auf Ihrer Website oder auf YouTube läuft, muss ab dem Stichtag den neuen Anforderungen genügen. Wer Nachhaltigkeitsfilme, CSR-Clips oder Imagefilme mit grünen Botschaften online hat, sollte sie vor diesem Datum einmal gezielt durchsehen.
Dieser Artikel erklärt, was sich ändert, warum Videos ein Sonderfall sind und wie Sie Ihre Bestandsvideos strukturiert prüfen. Er ersetzt keine Rechtsberatung - er sorgt dafür, dass Sie die richtigen Fragen stellen, bevor es ein Wettbewerber oder ein Abmahnverband tut.
Was sich rechtlich ändert
Hinter der Änderung steht die EU-Richtlinie 2024/825, die sogenannte EmpCo-Richtlinie. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet im Februar 2026, anwendbar ab dem 27. September 2026. Das Gesetz erweitert die “Blacklist” des Wettbewerbsrechts: eine Liste von Geschäftspraktiken, die immer unzulässig sind, ohne dass ein Gericht noch abwägen muss.
Für Umweltkommunikation sind vier Punkte entscheidend:
1. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis sind verboten. “Umweltfreundlich”, “grün”, “öko”, “klimafreundlich”, “nachhaltig seit 1998” - solche pauschalen Aussagen sind nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Der Maßstab dafür ist hoch: gemeint sind etwa das EU-Umweltzeichen oder ein gleichwertiges offizielles Umweltzeichen. Ein guter Nachhaltigkeitsbericht reicht dafür nicht.
2. Teilaspekte dürfen nicht wie Gesamtaussagen klingen. Wer “100 Prozent recycelt” sagt, während nur die Verpackung recycelt ist, macht aus einem Teilaspekt eine Aussage über das ganze Produkt. Genau das ist künftig ein eigener Verbotstatbestand.
3. Klimaneutralität durch Kompensation darf nicht mehr beworben werden. “Klimaneutral”, “CO2-neutral”, “klimapositiv” - wenn diese Wirkung ganz oder überwiegend auf dem Kauf von Kompensationszertifikaten beruht, ist die Aussage verboten. Das trifft einen großen Teil der heute laufenden Nachhaltigkeitskommunikation.
4. Eigene Nachhaltigkeitssiegel sind tabu. Das selbst gestaltete grüne Blatt-Logo mit “öko-geprüft” in der Endcard: unzulässig, wenn dahinter kein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle steht.
Dazu kommt eine Regel für Zukunftsversprechen: “Bis 2035 klimaneutral” darf nur noch sagen, wer einen öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen hat, der regelmäßig extern geprüft wird. Der Satz im Video braucht also einen belastbaren Plan im Netz, auf den er sich stützt.
Gilt das auch für Videos, die schon online sind?
Ja - und das ist der Punkt, den kaum ein Unternehmen auf dem Schirm hat. Es gibt keine Übergangsfrist für laufende Kampagnen. Ein Video, das öffentlich abrufbar bleibt und weiter der Absatzförderung dient, ist rechtlich eine fortdauernde geschäftliche Handlung. Es wird nach der Rechtslage beurteilt, die zum Zeitpunkt des Abrufs gilt - nicht nach der, die bei der Produktion galt. Auch die EU-Kommission stellt in ihren Auslegungshinweisen klar: Ab dem Stichtag müssen Umweltaussagen den neuen Vorgaben entsprechen, auch wenn das Material vorher produziert und veröffentlicht wurde.
Praktisch heißt das: Der Nachhaltigkeitsfilm von 2023 auf Ihrer Website, der YouTube-Clip mit dem “klimaneutral”-Insert, das Messevideo im Dauerloop - alles davon steht ab dem 27. September 2026 auf dem Prüfstand. Videos leben Jahre. Genau deshalb trifft diese Gesetzesänderung Bewegtbild härter als jede Anzeigenkampagne, die ohnehin nach vier Wochen endet.
Eine Einschränkung gehört zur ehrlichen Einordnung dazu: Die neuen Verbote gelten formal im Geschäft mit Verbrauchern. Im reinen B2B-Verkehr bleibt es beim allgemeinen Irreführungsverbot. Nur lässt sich ein öffentlich ausgespieltes Unternehmensvideo auf Website, YouTube oder LinkedIn schwer als reine B2B-Kommunikation verteidigen - Verbraucher sehen es ja. Und das Irreführungsverbot, auf dem die wichtigste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema beruht, gilt ohnehin für alle.
Warum Videos ein Sonderfall sind: Bild, Farbe und Ton sind selbst Aussagen
Die meisten Artikel zu diesem Thema kommen aus Kanzleien und behandeln Texte und Verpackungen. Für Bewegtbild greift das zu kurz. Der Begriff der Umweltaussage ist im Gesetz bewusst weit gefasst: Er erfasst nicht nur gesprochene und geschriebene Sätze, sondern auch Bilder, Farben, Symbole, Grafiken und Töne.
Das bedeutet nicht, dass grüne Farbwelten verboten wären. Es bedeutet: Text, Bild und Ton werden zusammen bewertet. Der Gesamteindruck darf keinen Umweltnutzen suggerieren, der größer ist als der belegbare. Ein paar Beispiele aus der Produktionspraxis:
| Gestaltungsmittel | Wann es zur Umweltaussage wird |
|---|---|
| Drohnenflug über Wald als Opener | wenn der Film sonst keinen echten Umweltbezug hat und die Natur nur Stimmung leiht |
| Grüne Farbpalette plus Blattsymbol in den Bauchbinden | in Kombination mit Nachhaltigkeitstext im selben Abschnitt |
| Windräder und Solarpanels als Schnittbilder unter einem allgemeinen Firmenclaim | wenn der eigene Energiebezug das nicht hergibt |
| Selbst gestaltetes Siegel als Endcard | fast immer - genau dafür gibt es jetzt ein eigenes Verbot |
| Vogelgezwitscher und Wasserklänge unter Fabrikbildern | als Teil des Gesamteindrucks, wenn der Film Umweltnähe suggeriert |
| Sprechertext im Präsens für ein Zukunftsziel (“Wir produzieren klimaneutral”) | wenn es ein Ziel ist und kein belegter Zustand |
Diese Ebene sieht kein Rechtsgutachten, das nur das Skript liest. Sie entsteht im Schnitt, im Grading und im Sounddesign - also genau dort, wo wir als Produktionshaus arbeiten.
Die drei Video-Fallen
Falle 1: Der Abspann rettet nichts. Der Bundesgerichtshof hat 2024 im Verfahren um den Begriff “klimaneutral” (das sogenannte Katjes-Urteil) entschieden: Bei einem mehrdeutigen Umweltbegriff muss die Erklärung in der Werbung selbst stehen. Ein QR-Code auf der Packung, der zur Erklärung führt, genügte dem Gericht nicht. Übersetzt auf Video: Ein Link in der Beschreibung, eine Landingpage, ein “mehr dazu unter…” im Abspann - das ist der QR-Code von Katjes. Wenn der Claim im Video fällt, muss die Einordnung im selben Moment sichtbar oder hörbar sein. Für einen 15-Sekunden-Cut heißt das oft: Der Claim muss raus, nicht die Erklärung rein.
Falle 2: Der Schnitt erzeugt Aussagen, die im Skript nie standen. Ein Satz über die recycelte Verpackung, geschnitten auf Bilder der Produktionshalle, wird für den Zuschauer zur Aussage über die Produktion. Aus einem korrekten Teilaspekt wird eine unzulässige Gesamtaussage - und das passiert im Schnittraum, nicht im Briefing. Wer Nachhaltigkeitsfilme abnimmt, sollte deshalb nicht nur den Sprechertext lesen, sondern die Bild-Text-Kombination prüfen.
Falle 3: Der Altbestand. Die wenigsten Unternehmen wissen auswendig, in welchen ihrer Videos “klimaneutral” oder ein grünes Siegel vorkommt. Website, YouTube, LinkedIn, Vertriebslaufwerke, Messebildschirme: Ein Film verbreitet sich über Jahre in Kanäle, die niemand mehr zentral überblickt. Genau deshalb braucht es jetzt eine Bestandsaufnahme.
Checkliste: Bestandsvideos in 20 Minuten prüfen
Nehmen Sie sich Ihre Nachhaltigkeits-, Image- und Produktfilme vor und gehen Sie pro Video diese sieben Fragen durch:
- Fällt ein pauschaler Begriff? “Klimaneutral”, “grün”, “umweltfreundlich”, “nachhaltig” ohne konkreten Beleg im selben Moment - notieren.
- Beruht eine Klimaaussage auf Kompensation? Wenn ja: Diese Aussage ist ab dem Stichtag nicht mehr zulässig, unabhängig von der Formulierung.
- Gibt es ein eigenes Siegel oder Logo mit Umweltbotschaft? Endcards, Bauchbinden, Verpackungs-Inserts prüfen.
- Spricht der Film im Präsens über Ziele? “Wir produzieren klimaneutral” für ein 2035-Ziel ist ein Problem. “Bis 2035 wollen wir…” mit Verweis auf den öffentlichen Plan ist der zulässige Weg.
- Sagt ein Teilaspekt mehr, als er darf? Aussage über Verpackung, Bild von Produktion: Bild-Text-Schere suchen.
- Trägt die Bildebene eine Botschaft, die der Inhalt nicht deckt? Wald, Windräder, grüne Farbwelt ohne belegten Bezug.
- Wo läuft das Video überall? Website, YouTube, Social Media, Messe, Vertrieb. Ein vergessener Kanal ist ein vergessenes Risiko.
Wenn bei einem Video zwei oder mehr Punkte anschlagen, gehört es vor dem 27. September 2026 überarbeitet oder offline genommen. Die gute Nachricht: Die Korrektur ist meist klein. Ein neu eingesprochener Satz, eine ausgetauschte Bauchbinde, eine Endcard ohne Siegel, ein neuer Schnitt der Kurzfassung - das sind überschaubare Eingriffe, keine Neuproduktionen.
Was stattdessen funktioniert: erklären statt behaupten
Die neuen Regeln verbieten nicht, über Nachhaltigkeit zu sprechen. Sie verbieten, sie pauschal zu behaupten. Konkrete, belegte Einzelaussagen bleiben zulässig - und sie waren schon immer die stärkere Filmsprache. Fünf Muster, die auch nach dem Stichtag tragen, jeweils mit einem Beispiel aus unserer Produktion:
Die Methodik erklären statt das Etikett zeigen. Für die Otto Group haben wir wissenschaftsbasierte Klimaziele als Erklärvideo umgesetzt: Der Film erklärt, was Science Based Targets von bloßen Absichtserklärungen unterscheidet. Wer die Methodik zeigt, braucht das Wort “klimaneutral” nicht.
Die Technologie zeigen, sachlich im Ton. Der Wasserstoff-Film für E.ON übersetzt eine politisch aufgeladene Technologie in verständliche Bilder - bewusst sachlich, ohne Werbesprache. Bei Umweltthemen ist Glaubwürdigkeit die härteste Währung.
Den konkreten Kreislauf erzählen. Für die SARIA Group zeigt der Imagefilm den tatsächlichen Weg vom Reststoff zum Wertstoff. Das ist keine grüne Stimmung, das ist ein belegbarer Prozess - und genau deshalb rechtlich wie kommunikativ robust.
Das System sichtbar machen. Das Dekarbonisierungs-Video für Veolia macht Stoff- und Energieströme in einer 2,5D-Animation nachvollziehbar. Zahlen, Prozesse und Wirkungsketten statt Adjektive.
Transparenz zum Stilprinzip machen. Das Erklärvideo für die GLS Bank beantwortet die konkrete Frage, was mit dem angelegten Geld passiert. Wer offenlegt, muss nichts behaupten.
Der rote Faden: Zahl, Zeitraum und Bezugsgröße gehören in den Satz oder in die Bauchbinde. “Seit 2024 laufen unsere Werke zu 100 Prozent mit Grünstrom” ist zulässig, überprüfbar und stärker als jedes “umweltfreundlich”. Und wer reduziert und kompensiert, erzählt die Reduktion - der BGH sagt ausdrücklich, dass beides nicht gleichwertig ist.
Dieselbe Logik gilt übrigens für das Flaggschiff der Unternehmenskommunikation: Ein Imagefilm, der konkrete Leistungen zeigt statt grüner Stimmungsbilder, ist nach dem 27. September nicht nur rechtssicherer - er ist auch der überzeugendere Film.
Häufige Fragen
Gilt das auch für alte Videos? Ja. Ein Video, das öffentlich abrufbar bleibt und der Absatzförderung dient, ist eine fortdauernde geschäftliche Handlung und wird ab dem 27.09.2026 nach den neuen Regeln beurteilt. Das Produktionsdatum schützt nicht.
Wir sind ein reines B2B-Unternehmen - betrifft uns das? Die neuen Blacklist-Verbote gelten formal gegenüber Verbrauchern. Ein öffentlich ausgespieltes Video erreicht aber immer auch Verbraucher, und das allgemeine Irreführungsverbot gilt auch im B2B. Abmahnen können Wettbewerber und Verbände.
Dürfen wir noch grüne Bilder und Naturaufnahmen verwenden? Ja. Entscheidend ist der Gesamteindruck: Farbe, Bild und Text zusammen dürfen keinen Umweltnutzen suggerieren, der nicht belegbar ist. Eine grüne Farbwelt allein kippt nichts - in Kombination mit pauschalen Claims schon.
Reicht ein Link in der Videobeschreibung als Erklärung? Nein. Nach dem Katjes-Urteil des BGH muss die Erklärung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs in der Werbung selbst stehen, im selben Wahrnehmungsmoment. Beschreibungstexte, Landingpages und Abspann-Verweise genügen nicht.
Was ist mit der Green Claims Directive? Die ist ein anderes Vorhaben - und sie wurde im Sommer 2025 zurückgezogen. Viele ältere Artikel vermischen beides. Was am 27.09.2026 in Kraft tritt, ist die deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG. Sie kommt sicher.
Was kostet die Korrektur eines Bestandsvideos? Das hängt vom Eingriff ab. Häufig genügen neuer Sprechertext, angepasste Bauchbinden oder eine neue Endcard - Aufwände im Bereich weniger Schnitttage, keine Neuproduktion.
Vor dem Stichtag handeln
Bis zum 27. September 2026 bleibt genug Zeit, den eigenen Videobestand einmal sauber durchzugehen - wenn man jetzt anfängt. Wir prüfen mit Ihnen Ihre bestehenden Filme entlang der Checkliste, sagen Ihnen, welche Eingriffe nötig sind, und setzen sie um: vom neuen Sprechertext bis zur überarbeiteten Kurzfassung. Seit 2015, mit mehr als 6.000 Projekten Erfahrung, darunter viele Nachhaltigkeits- und Technologiethemen.
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt den Stand August 2026 wieder und basiert auf dem verkündeten Gesetzestext, der Rechtsprechung des BGH und veröffentlichten Einordnungen von Fachkanzleien. Für verbindliche Bewertungen Ihrer konkreten Kommunikation sprechen Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer spezialisierten Kanzlei.
